BGH - Urteil vom 06.04.2016
VIII ZR 78/15
Normen:
BGB § 556a Abs. 1 S. 2; BGB § 556a Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
MDR 2016, 761
MietRB 2016, 157
NJW 2016, 8
NJW-RR 2016, 713
NZM
ZMR 2016, 2
ZMR 2016, 521
Vorinstanzen:
AG Erfurt, vom 15.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 6 C 3051/12
LG Erfurt, vom 20.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 9 S 147/14

Einbeziehung von verursachungsunabhängigen Kostenbestandteilen in die Umlage der Betriebskosten in gewissem Umfang; Berücksichtigung einer angemessenen Mindestmenge bei der Abrechnung der Betriebskosten der Müllbeseitigung am Maßstab des verursachten und erfassten Restmülls; Erneute Ausübung des Änderungsrechts für einen künftigen Abrechnungszeitraum

BGH, Urteil vom 06.04.2016 - Aktenzeichen VIII ZR 78/15

DRsp Nr. 2016/8342

Einbeziehung von verursachungsunabhängigen Kostenbestandteilen in die Umlage der Betriebskosten in gewissem Umfang; Berücksichtigung einer angemessenen Mindestmenge bei der Abrechnung der Betriebskosten der Müllbeseitigung am Maßstab des verursachten und erfassten Restmülls; Erneute Ausübung des Änderungsrechts für einen künftigen Abrechnungszeitraum

§ 556a Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 BGB gestattet es, verursachungsabhängige Betriebskosten nicht zu 100 % nach erfasster Verursachung umzulegen, sondern in gewissem Umfang verursachungsunabhängige Kostenbestandteile in die Umlage der Betriebskosten einzubeziehen (Fortführung von BGH, Urteil vom 6. Oktober 2010 - VIII ZR 183/09, NJW 2010, 3645). Nach dieser Maßgabe ist es zulässig, bei der Abrechnung der Betriebskosten der Müllbeseitigung am Maßstab des verursachten und erfassten Restmülls eine angemessene Mindestmenge zu berücksichtigen. Eine Änderung des Abrechnungsmaßstabes gemäß § 556a Abs. 2 Satz 1 BGB schließt es nicht aus, das Änderungsrecht für einen künftigen Abrechnungszeitraum erneut auszuüben, weil sich der gewählte Maßstab als korrekturbedürftig erweisen kann.

Tenor