LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 30.06.2011
10 Sa 15/11
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; BGB § 305 Abs. 1; BGB § 611 Abs. 1; TV-L § 12; TVÜ-Länder § 17 Abs. 5;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 25.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 515/10

Eingruppierung eines pädagogischen Unterrichtshelfers; Feststellungsklage eines Heilerziehungspflegers bei arbeitsvertraglicher Verweisung auf die Lehrerrichtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30.06.2011 - Aktenzeichen 10 Sa 15/11

DRsp Nr. 2011/13492

Eingruppierung eines pädagogischen Unterrichtshelfers; Feststellungsklage eines Heilerziehungspflegers bei arbeitsvertraglicher Verweisung auf die Lehrerrichtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder

Die einzelvertraglich vereinbarte Verweisung auf die Lehrerrichtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder ist in der Weise auszulegen, dass der Lehrkraft nicht nur die im Arbeitsvertrag vorgesehene sondern auch eine höhere Eingruppierung zustehen soll, wenn sie die in den Eingruppierungsrichtlinien genannten Voraussetzungen hierfür erfüllt.

Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen - Auswärtige Kammern Landau - vom 25. November 2010, Az.: 5 Ca 515/10, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 133; BGB § 157; BGB § 305 Abs. 1; BGB § 611 Abs. 1; TV-L § 12; TVÜ-Länder § 17 Abs. 5;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers.