BGH - Urteil vom 10.10.2001
XII ZR 93/99
Normen:
BGB § 566 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2002, 8
NZM 2001, 1077
Vorinstanzen:
OLG Thüringen,

Einhaltung der Schriftform bei einem Mietvertrag

BGH, Urteil vom 10.10.2001 - Aktenzeichen XII ZR 93/99

DRsp Nr. 2001/16081

Einhaltung der Schriftform bei einem Mietvertrag

1. Nehmen die Vertragsschließenden wesentliche Bestandteile des Mietvertrages nicht in die Vertragsurkunde selbst, sondern in andere Schriftstücke auf, so daß sich der Gesamtinhalt der mietvertraglichen Vereinbarung erst aus dem Zusammenspiel dieser verstreuten Bestimmungen ergibt, so muß zur Wahrung der Urkundeneinheit die Zusammengehörigkeit dieser Schriftstücke in geeigneter Weise zweifelsfrei kenntlich gemacht werden. 2. Die Kündigung eines Mietvertrages kann auch durch schlüssiges Verhalten erfolgen, wenn sich aus ihm zweifelsfrei ergibt, daß eine Partei das Mietverhältnis beenden möchte. 3. Die Kündigung eines Mietverhältnisses war nach der Rechtslage bis zum Inkrafttreten des neuen Mietrechts zum 1.9.2001 auch schon vor Überlassung der Mietsache zulässig. Das erste Jahr, für dessen Schluß die Kündigung nach § 566 BGB a.F. frühestens zulässig war, rechnete bei einem noch nicht vollzogenen Mietvertrag zum Abschluß des Vertrages und nicht von der Übergabe der Mietsache an.

Normenkette:

BGB § 566 ;

Tatbestand: