LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 15.02.2013
22 Sa 1950/12
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; BGB § 611 Abs. 1; TV-Zuwendung § 1; TV-Zuwendung § 2 Abs. 1; BAT § 47 Abs. 2 S. 1; BAT § 70 Abs. 2; ZPO § 256 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 23.08.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 58 Ca 20404/11

Einmalige Geltendmachung des Differenzbetrages zur tariflichen Zuwendung bei Grundvergütung aus höchster Lebensaltersstufe Feststellungsklage der Arbeitnehmerin bei unbegründetem Einwand des Anspruchsverfalls

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15.02.2013 - Aktenzeichen 22 Sa 1950/12

DRsp Nr. 2014/5944

Einmalige Geltendmachung des Differenzbetrages zur tariflichen Zuwendung bei Grundvergütung aus höchster Lebensaltersstufe Feststellungsklage der Arbeitnehmerin bei unbegründetem Einwand des Anspruchsverfalls

1. Hat eine Arbeitnehmerin, deren Arbeitsverhältnis dem BAT (i.d.F. d. Anwendungstarifvertrages Berlin) unterlag, die Grundvergütung aus der höchsten Lebensaltersstufe geltend gemacht, bedarf es für den sich hieraus ergebenden Differenzbetrag der Zuwendung nach dem TV Zuwendung keiner besonderen Geltendmachung. 2. Es handelt sich um "denselben Sachverhalt" i.S.d. § 70 Abs. 2 BAT, für den die einmalige Geltendmachung auch für später fällig werdende Leistungen ausreicht. 3. Dem steht nach Auffassung der Kammer nicht entgegen, dass sich der Anspruch auf Zuwendung im Jahr 2008 noch aus einem gesonderten Tarifvertrag ergab, da der Zuwendungsanspruch als solcher zwischen den Parteien nicht streitig war (a.A. LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11.01.2013 - 13 Sa 2024/12).

I. Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 23.08.2012 - 58 Ca 20404/11 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

II. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 133; BGB § 157; BGB § 611 Abs. 1; TV-Zuwendung § 1; TV-Zuwendung § 2 Abs. 1; BAT § 47 Abs. 2 S. 1; BAT § 70 Abs. 2; ZPO § 256 Abs. 1;

Tatbestand: