AG Wuppertal - Urteil vom 22.09.2010
94 C 50/10
Normen:
BGB § 275 Abs. 1; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 286; BGB § 309 Nr. 3; BGB § 326 Abs. 1 S. 1; BGB § 535 Abs. 2; BGB § 556 Abs. 3;
Fundstellen:
NZM 2010, 901
MietRB 2010, 318

Einordnung eines Vertrages über die Erstellung einer Wärmekostenabrechnung als absolutes Fixgeschäft; Verkürzung eines Abrechnungszeitraumes auf ein Jahr durch konkludente Vertragsänderung bei der Erstellung einer Wärmekostenabrechnung

AG Wuppertal, Urteil vom 22.09.2010 - Aktenzeichen 94 C 50/10

DRsp Nr. 2013/9813

Einordnung eines Vertrages über die Erstellung einer Wärmekostenabrechnung als absolutes Fixgeschäft; Verkürzung eines Abrechnungszeitraumes auf ein Jahr durch konkludente Vertragsänderung bei der Erstellung einer Wärmekostenabrechnung

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 330,95 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz aus 131,61 Euro seit dem 27.06.09 und aus 199,34 Euro seit dem 10.07.09, sowie außergerichtliche Mahnkosten in Höhe von 5,00 Euro, als auch außergerichtliche Inkassokosten in Höhe von 70,20 Euro zu zahlen.

Die Klägerin wird verurteilt, an den Beklagten 896,30 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz aus 764,69 Euro seit dem 08.06.10 und aus 131,61 Euro seit dem 28.08.10 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Beklagte zu 27 % und die Klägerin zu 73 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beiden Seiten wird nachgelassen, die vorläufige Vollstreckung des Gegners durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages geleistet hat.

Normenkette:

BGB § 275 Abs. 1; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 286; BGB § 309 Nr. 3; BGB § 326 Abs. 1 S. 1; BGB § 535 Abs. 2; BGB § 556 Abs. 3;