LAG München - Urteil vom 31.05.2011
9 Sa 1003/10
Normen:
BGB § 133; BGB § 151; BGB § 157; BGB § 242; BGB § 275 Abs. 1; BGB § 311 a Abs. 1; BGB § 611 Abs. 1; BetrAVG § 1 b Abs. 1 S. 4; BayLBG Art. 17; BayLBG Art. 18;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 16.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 19 Ca 13374/09

Einräumung eines Versorgungsrechts aufgrund betrieblicher Übung; Anspruch eines Bankangestellten auf Vertragsänderung mit Rückwirkung; Auslegung eines arbeitsvertraglichen Freiwilligkeitsvorbehalts

LAG München, Urteil vom 31.05.2011 - Aktenzeichen 9 Sa 1003/10

DRsp Nr. 2011/16041

Einräumung eines Versorgungsrechts aufgrund betrieblicher Übung; Anspruch eines Bankangestellten auf Vertragsänderung mit Rückwirkung; Auslegung eines arbeitsvertraglichen Freiwilligkeitsvorbehalts

1. Spätestens seit dem In-Kraft-Treten des § 311 a Abs. 1 BGB am 01.01.2002 steht der Wirksamkeit eines Vertrags nicht (mehr) entgegen, dass der Schuldner nach § 275 Abs. 1 BGB nicht zu leisten braucht, auch wenn das Leistungshindernis schon bei Vertragsschluss vorliegt; der rückwirkende Vertragsabschluss ist nicht deshalb nichtig, weil er auf eine unmögliche Leistung gerichtet ist. 2. Auch Ansprüche auf eine betriebliche Altersversorgung können durch betriebliche Übung begründet werden; das hat der Gesetzgeber in § 1 b Abs. 1 Satz 4 BetrAVG ausdrücklich anerkannt. 3. Eine betriebliche Übung entsteht auch bei Einmalleistungen wie Gratifikationen oder Versorgungszusagen; es ist von dem Erfahrungssatz auszugehen, dass die Belegschaft Kenntnis von der im Betrieb üblichen Praxis der einmaligen Leistung erhält und unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ein zurechenbarer objektiver Bindungswille der Arbeitgeberin deutlich wird.