BGH - Beschluss vom 04.05.1994
XII ZR 12/93
Vorinstanzen:
BezG Gera, vom 09.12.1992

Einräumung eines Vorkaufsrechts gegen die maßgeblichen Formvorschriften; Unwirksamkeit eines Vorkaufsrechts; Voraussetzungen einer bloßen Teilnichtigkeit des Vertrages; Gesamtnichtigkeit des vorliegenden Vertragswerks; Bedeutung der nichtigen Vorkaufsabrede für den Gesamtvertrag

BGH, Beschluss vom 04.05.1994 - Aktenzeichen XII ZR 12/93

DRsp Nr. 2012/11636

Einräumung eines Vorkaufsrechts gegen die maßgeblichen Formvorschriften; Unwirksamkeit eines Vorkaufsrechts; Voraussetzungen einer bloßen Teilnichtigkeit des Vertrages; Gesamtnichtigkeit des vorliegenden Vertragswerks; Bedeutung der nichtigen Vorkaufsabrede für den Gesamtvertrag

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Bezirksgerichts Gera vom 9. Dezember 1992 wird nicht angenommen.

Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

(Vertrag §§ 4 und 13: 602 qm x 4 DM = 2.408 DM; 6.536 qm x 2 DM = 13.072 DM; § 16 Abs. 1 GKG).

Gründe

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. § 554b ZPO in der Auslegung des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 = BVerfGE 54, 277).

Das Bezirksgericht hat den Vertrag aus dem Jahre 1990 zu Recht wegen Verstoßes der in § 12 enthaltenen Einräumung eines Vorkaufsrechts gegen die maßgeblichen Formvorschriften (§ 306 Abs. 1 Satz 2 ZGB bzw. § 313 BGB) als unwirksam (§ 66 Abs. 2 ZGB bzw. § 125 BGB) beurteilt und dabei in ebenfalls rechtlich nicht zu beanstandender Weise die Voraussetzungen einer bloßen Teilnichtigkeit des Vertrages (§ 68 Abs. 2 ZGB bzw. § 139 BGB) für nicht bewiesen erachtet.