Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Bezirksgerichts Gera vom 9. Dezember 1992 wird nicht angenommen.
Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
(Vertrag §§ 4 und 13: 602 qm x 4 DM = 2.408 DM; 6.536 qm x 2 DM = 13.072 DM; § 16 Abs. 1 GKG).
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. §
Das Bezirksgericht hat den Vertrag aus dem Jahre 1990 zu Recht wegen Verstoßes der in §
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