OVG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 12.02.2014
8 A 11021/13.OVG
Normen:
VwGO § 173; ZPO § 1029 Abs. 1; BauGB § 11; VwVfG § 62 S. 2; LVwVfG § 1 Abs. 1; BGB § 133; BGB § 157; BGB § 195; BGB § 203 S. 1; BGB § 209; BGB § 426;
Fundstellen:
BauR 2014, 986
DÖV 2014, 451
ZfBR 2014, 704
Vorinstanzen:
VG Trier, vom 21.08.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 1229/12

Einrede gegen die in einem städtebaulichen Vertrag enthaltene Schlichtungsvereinbarung i.R.d. Zulässigkeit der erhobenen Klage; Verjährungsfrist eines wegen nutzloser Planungsaufwendungen geltend gemachten Ersatzanspruchs für ein Golfplatzprojekt

OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.02.2014 - Aktenzeichen 8 A 11021/13.OVG

DRsp Nr. 2014/3652

Einrede gegen die in einem städtebaulichen Vertrag enthaltene Schlichtungsvereinbarung i.R.d. Zulässigkeit der erhobenen Klage; Verjährungsfrist eines wegen nutzloser Planungsaufwendungen geltend gemachten Ersatzanspruchs für ein Golfplatzprojekt

1. Die in einem städtebaulichen Vertrag enthaltene Schlichtungsvereinbarung führt auf Einrede dazu, dass die ohne Schlichtungsversuch erhobene Klage als zurzeit unzulässig abzuweisen ist.2. Zur dreijährigen Verjährungsfrist eines wegen nutzloser Planungsaufwendungen geltend gemachten Ersatzanspruchs

Tenor

Die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Trier vom 21. August 2013 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

VwGO § 173; ZPO § 1029 Abs. 1; BauGB § 11; VwVfG § 62 S. 2; LVwVfG § 1 Abs. 1; BGB § 133; BGB § 157; BGB § 195; BGB § 203 S. 1; BGB § 209; BGB § 426;

Tatbestand

Die Klägerin begehrt auf der Grundlage eines städtebaulichen Vertrages den Ersatz nutzlos aufgewendeter Planungsaufwendungen für ein Golfplatzprojekt.