LG Berlin, vom 18.07.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 61 S 317/89
LG Berlin, vom 05.09.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 61 S 317/89
LG Berlin, vom 16.09.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 81 T 691/91
LG Berlin, vom 19.09.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 81 T 691/91
Einstweilige Anordnung gegen die Vollstreckung aus einem Räumungsvergleich
BVerfG, Beschluß vom 21.09.1991 - Aktenzeichen 1 BvR 1466/91
DRsp Nr. 1993/31
Einstweilige Anordnung gegen die Vollstreckung aus einem Räumungsvergleich
1. Bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 32 Abs. 1BVerfGG ist ein strenger Maßstab anzulegen. Dabei sind die vom Beschwerdeführer für die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Maßnahme vorgebrachten Gründe grundsätzlich nicht zu berücksichtigen, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde erweist sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet.2. Bei offenem Ausgang des Hauptverfahrens muß das BVerfG die Folgen abwägen, die eintreten würden, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre.