LG Berlin, vom 18.07.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 61 S 317/89
LG Berlin, vom 05.09.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 61 S 317/89
LG Berlin, vom 16.09.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 81 T 691/91
LG Berlin, vom 19.09.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 81 T 691/91
Einstweilige Anordnung im Zusammenhang mit Räumungsschutz
BVerfG, Beschluß vom 29.09.1991 - Aktenzeichen 1 BvR 1466/91
DRsp Nr. 1996/13753
Einstweilige Anordnung im Zusammenhang mit Räumungsschutz
1. Eine einstweilige Anordnung nach § 32 Abs. 1BVerfGG ist möglich, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus einem wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist.2. Ist klärungsbedürftig, ob Räumungsschutz bei altersbedingter geistiger Gebrechlichkeit auch dann in Betracht kommen kann, wenn über die Wirksamkeit des Titels noch nicht abschließend entschieden ist, kann die begehrte einstweilige Anordnung erlassen werden, weil andernfalls möglicherweise nicht rückgängig zu machende gesundheitliche Folgen für den Antragsteller entstehen könnten.