KG - Beschluss vom 30.04.2008
12 U 25/08
Normen:
ZPO § 520 Abs. 2; ZPO § 707 Abs. 1; ZPO § 719 Abs. 1; ZPO § 105 Abs. 2; HGB § 128; HGB § 129 Abs. 4;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 10.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 32 O 644/07

Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem Räumungstitel gegen eine OHG als Inhaberin eines Hotelbetriebs; Abwendung der Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung

KG, Beschluss vom 30.04.2008 - Aktenzeichen 12 U 25/08

DRsp Nr. 2009/2776

Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem Räumungstitel gegen eine OHG als Inhaberin eines Hotelbetriebs; Abwendung der Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung

1. Droht die Zwangsvollstreckung aus einem ohne Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbaren, mit der Berufung angegriffenen Räumungsurteil vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist, kann bei der Entscheidung über die Einstellung der Zwangsvollstreckung die Erfolgsaussicht der Berufung nicht entscheidend berücksichtigt werden, wenn noch keine abschließende Berufungsbegründung vorliegt. 2. Bei der Beurteilung der Fähigkeit einer OHG als Beklagter, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden zu können, kommt es nur auf die Vermögenslage der Gesellschaft an, nicht aber auf die der Gesellschafter. 3. Zum nicht zu ersetzenden Nachteil i.S. des § 707 ZPO wegen Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz im Falle der Räumung des Geschäftslokals (Hotel) als einziger Einnahmequelle der Beklagten.

Tenor:

1. Es wird gemäß § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO darauf hingewiesen, dass der Senat nach Vorberatung beabsichtigt, die Berufung durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat.

2. Die Beklagte erhält Gelegenheit zur Stellungnahme hierzu binnen drei Wochen.