LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 17.02.2015
L 12 AS 47/15 B ER
Normen:
SGG § 86 Abs. 2 S. 1; ZPO § 920 Abs. 2; BGB § 569 Abs. 3 Nr. 2; BGB § 546 Abs. 1; SGB II § 22 Abs. 9;
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 02.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 27 AS 4200/14

Einstweiliger Rechtsschutz gerichtet auf die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und zur Deckung der Bedarfe für Unterkunft und Heizung (KdU)Glaubhaftmachung des Vorliegens einer gegenwärtigen NotlageHinweise zum Vorliegen eines Anordnungsgrundes im Hinblick auf die KdU im Falle einer drohenden Räumungsklage

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.02.2015 - Aktenzeichen L 12 AS 47/15 B ER

DRsp Nr. 2015/4446

Einstweiliger Rechtsschutz gerichtet auf die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und zur Deckung der Bedarfe für Unterkunft und Heizung (KdU) Glaubhaftmachung des Vorliegens einer gegenwärtigen Notlage Hinweise zum Vorliegen eines Anordnungsgrundes im Hinblick auf die KdU im Falle einer drohenden Räumungsklage

Es fehlt an einem unaufschiebbaren eiligen Regelungsbedürfnis zur Bewilligung von Kosten der Unterkunft bzw. Übernahme von Mietschulden durch Erlass einer einstweiligen Anordnung, wenn gegenwärtig weder Wohnungs- noch Obdachlosigkeit drohen. Selbst bei Erhebung und Zustellung einer Räumungsklage verbleiben im Regelfall noch zwei Monate Zeit, den Verlust der Wohnung abzuwenden.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 02.12.2014 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 86 Abs. 2 S. 1; ZPO § 920 Abs. 2; BGB § 569 Abs. 3 Nr. 2; BGB § 546 Abs. 1; SGB II § 22 Abs. 9;

Gründe

Die Antragsteller begehren im Rahmen eines Verfahrens auf die Gewährung einstweiligen Rechtschutzes den Antragsgegner zu verpflichten, ihnen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und zur Deckung ihrer Bedarfe für Unterkunft und Heizung (KdU) zu gewähren