Die Klägerin macht noch Restwerklohn für erbrachte Leistungen geltend.
Die Beklagte schrieb 1997 den Komplettabriß einer Industrieanlage auf der Grundlage der Ausschreibung ihrer Streithelferin, einem Planungsbüro, aus. Die Streithelferin hatte ein umfangreiches Leistungsverzeichnis erstellt. Die Klägerin füllte es aus und gab ein Angebot ab. Die Parteien schlossen alsdann einen Pauschalpreisvertrag mit einer vorläufigen Vertragssumme von 964.911,93 DM; die
Testen Sie "Handbuch des Mietrechts" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|