Enteignung durch Herabstufung von Bauerwartungsland zur öffentlichen Grünfläche
BGH, Urteil vom 03.03.1988 - Aktenzeichen III ZR 162/85
DRsp Nr. 1992/2617
Enteignung durch Herabstufung von Bauerwartungsland zur öffentlichen Grünfläche
»Wird in einem Baulinienplan nach der Bayerischen Bauordnung die Teilfläche eines unbebauten Grundstücks von Bauerwartungsland zur öffentlichen Grünfläche herabgestuft, so liegt darin eine Teilenteignung. War diese Teilenteignung nach dem damals geltenden Recht entschädigungslos zulässig (vgl. Zweite NotVO v. 5. Juni 1931 - RGBl I 279, 306), so ist für die Ermittlung einer Entschädigung (hier: des nach § 28a Abs. 2BBauG "zu zahlenden Betrages") für die unter der Herrschaft des Grundgesetzes vorgenommene Vollenteignung (Entziehung des Grundeigentums) von der Grundstücksqualität öffentlicher Grünfläche auszugehen; Anzeichen einer Bauerwartung dürfen in die Bewertung nicht einfließen (s. auch BGHZ 71, 1).«