LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 13.07.2011
6 Sa 49/11
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; BGB § 305 c Abs. 2; BGB § 611 Abs. 1; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10; BetrVG § 111 S. 1; ZPO § 256 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Elmshorn, vom 21.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1466 d/10

Entlohnung einer Croupiere nach spielbankinternem Punktsystem; unbegründeter Feststellungsantrag bei Nichtberücksichtigung eines nicht mehr angebotenen Spielsystems

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 13.07.2011 - Aktenzeichen 6 Sa 49/11

DRsp Nr. 2012/15560

Entlohnung einer Croupiere nach spielbankinternem Punktsystem; unbegründeter Feststellungsantrag bei Nichtberücksichtigung eines nicht mehr angebotenen Spielsystems

1. Verändert die Betreiberin einer Spielbank ihr Spielangebot, trifft sie eine unternehmerische Entscheidung, die von den Gerichten hinzunehmen ist; darin liegt kein Eingriff in den Kernbereich des Arbeitsverhältnisses oder eine Umgehung des Kündigungsschutzes, wenn weniger als 25 % der Vergütung betroffen sind. 2. Hat sich die Arbeitgeberin nicht verpflichtet, bei der Festlegung der Punkte für die Punktvergütung das französische Roulette auch dann zu Gunsten der Croupiere zu berücksichtigen, wenn dieses Spiel nicht mehr angeboten wird, sind diesbezügliche Ansprüche der Arbeitnehmerin unbegründet.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 21.10.2010 - 2 Ca 1466 d/10 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 133; BGB § 157; BGB § 305 c Abs. 2; BGB § 611 Abs. 1; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10; BetrVG § 111 S. 1; ZPO § 256 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Höhe der Vergütung der Klägerin.

Die Beklagte betreibt seit März 1997 in S. ein Spielkasino.