OLG Düsseldorf - Urteil vom 24.02.1994
18 U 135/93
Normen:
BGB § 823 ;
Fundstellen:
NJW 1994, 3173
OLGReport-Düsseldorf 1994, 301
Vorinstanzen:
LG Duisburg, - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 9/93

Entschädigung des Eigentümers für zeitweilige Gebrauchsstörung eines Grundstücks; Ersatz des Verlustes an Mieteinnahmen

OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.02.1994 - Aktenzeichen 18 U 135/93

DRsp Nr. 1997/2523

Entschädigung des Eigentümers für zeitweilige Gebrauchsstörung eines Grundstücks; Ersatz des Verlustes an Mieteinnahmen

1. Tritt durch städtische Bauarbeiten (hier: Stadtbahnbau in Mülheim/Ruhr) eine zeitweilige Gebrauchsstörung eines Grundstücks ein, dann sind dadurch entstehende Verluste an Mieteinnahmen (Mieter mindern die Miete) nach den Grundsätzen für die Entschädigung bei einem enteignungsgleichen Eingriff zu entschädigen.2. Bei "reinen" Mietshäusern, die einer Gewinnerzielung dienen, ist hierbei darauf abzustellen, ob der Ertragswert gemindert ist. Dieser bemißt sich nach den am Markt erzielbaren Mieten. Dies sind im Rahmen schon bestehender Mietverhältnisse die nach den Vorschriften des MHG berechtigten Mietanhebungen.

Normenkette:

BGB § 823 ;

Gründe:

Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

Der Kläger kann von der beklagten Stadt über den bereits zugesprochenen Betrag hinaus keine weitergehende Entschädigung für Mietausfall verlangen.

I.