LG Hildesheim - Urteil vom 26.06.1996
7 S 435/95
Normen:
ZPO § 539, § 495a;
Fundstellen:
WuM 1996, 716
Vorinstanzen:
AG Gifhorn, vom 16.11.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 2 C 534/95

Entscheidung über Mieterhöhungsverlangen im vereinfachten Verfahren

LG Hildesheim, Urteil vom 26.06.1996 - Aktenzeichen 7 S 435/95

DRsp Nr. 2001/10181

Entscheidung über Mieterhöhungsverlangen im vereinfachten Verfahren

Übergeht das Amtsgericht erheblichen Vortrag des einem Mieterhöhungsverlangen ausgesetzten Mieters und entscheidet es im vereinfachten Verfahren gem. § 495a ZPO, obwohl die Streitwertgrenze überschritten ist, so liegen wesentliche Verfahrensfehler vor, die in der Berufungsinstanz zur Aufhebung und Zurückverweisung führen.

Normenkette:

ZPO § 539, § 495a;

Entscheidungsgründe:

1.

Die Berufung ist insoweit begründet, als sie zur Aufhebung des Urteils nebst dem ihm zugrundeliegenden Verfahren und zur Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht führt, § 539 ZPO.

Das Verfahren des ersten Rechtszuges leidet an einem wesentlichen Verfahrensmangel, da erheblicher Vortrag der Beklagten vom Amtsgericht unberücksichtigt geblieben ist; diese Verletzung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs, Artikel 103 Abs. 1 GG, ist auch im vereinfachten Verfahren gemäß § 495 a ZPO nicht zulässig; überdies liegt ein Verfahrensfehler des Amtsgerichtes dergestalt vor, dass es das Verfahren gemäß § 495 a ZPO geführt hat, obwohl der Streitwert oberhalb der Bagatellgrenze des § 495 a ZPO liegt.

Im Einzelnen gilt folgendes: