Die Klägerin verlangt von der beklagten Architektin aus abgetretenem Recht Schadensersatz. Sie nimmt die Beklagte aus einem Architektenvertrag zwischen dem Zedenten, ihrem Ehemann, und der Beklagten in Anspruch. Diese haben mündlich unter anderem vereinbart, die Beklagte solle für den Umbau eines Fabrikgebäudes in ein Wohnheim die Vorplanung sowie die Genehmigungsplanung erbringen und den Bauantrag einreichen.
Um die Anzahl der Vollgeschosse von zwei auf drei erhöhen zu können, war eine Ausnahmegenehmigung erforderlich. Die Baugenehmigung einschließlich der Ausnahmegenehmigung wurde erteilt. Nach Ablauf der in der Genehmigung angegebenen Rechtsmittelfrist von einem Monat begann der Zedent mit dem Umbau.
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