OLG München - Urteil vom 26.04.1995
7 U 5093/94
Normen:
BGB §§ 133 157 547 ;
Fundstellen:
OLGReport-München 1995, 196
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 12 HKO 14748/93

Ergänzende Vertragsauslegung bei Pachtvertrag nach der Sphärentheorie

OLG München, Urteil vom 26.04.1995 - Aktenzeichen 7 U 5093/94

DRsp Nr. 1998/12643

Ergänzende Vertragsauslegung bei Pachtvertrag nach der Sphärentheorie

Wird ein Pachtvertrages aus Gründen vorzeitig aufgelöst, die in der Sphäre des Pächters ihren Ursprung haben, kann eine ergänzende Vertragsauslegung dazu führen, daß der Verpächter für Renovierungs- oder Modernisierungsmaßnahmen keinen Wertersatz zu leisten hat.

Normenkette:

BGB §§ 133 157 547 ;

Tatbestand:

Die Klägerin hat erstinstanzlich von der Beklagten (vormals ...) Räumung und Herausgabe eines angepachteten Hotels sowie rückständigen Pachtzins verlangt. Nach zwischenzeitlich erfolgter Räumung des Pachtobjekts durch die Beklagte macht sie in der Berufungsinstanz weiterhin ihre Pachtzinsforderung geltend, gegen die die Beklagte mit Gegenforderungen aufgerechnet hat.

Die Parteien schlossen am 18.1./20.1.1988 einen Pachtvertrag über das Hotel ... (später: Hotel ...) in ... Der Pachtvertrag enthält u.a. die nachfolgenden Regelungen:

§ 1 Pachtgegenstand

1. ...

2. ...

Im übrigen ist das Pachtobjekt abgewohnt und renovierungsbedürftig. Die Renovierung führt der Pächter nach eigenem Ermessen auf eigene Kosten durch.

§ 2 Vertragsdauer

1. Das Pachtverhältnis beginnt am ... und endet am ..., wenn der Pächter nicht von einem Optionsrecht Gebrauch macht.