LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 27.02.2013
8 Sa 347/12
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; BGB § 779; ZPO § 278 Abs. 6;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 16.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 774/11

Ergänzende Vertragsauslegung zur Regelung eines Versicherungsschadens; Anspruch des Arbeitnehmers gegen Arbeitgeberin auf Zustimmung zur Auszahlung einer Versicherungsleistung an Arbeitnehmer

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27.02.2013 - Aktenzeichen 8 Sa 347/12

DRsp Nr. 2013/15186

Ergänzende Vertragsauslegung zur Regelung eines Versicherungsschadens; Anspruch des Arbeitnehmers gegen Arbeitgeberin auf Zustimmung zur Auszahlung einer Versicherungsleistung an Arbeitnehmer

1. Verfolgten die Parteien mit einer Vereinbarung erkennbar das Ziel, dass dem Arbeitnehmer etwaige Leistungen seitens der Versicherung der Arbeitgeberin zur Regulierung eines dem Arbeitnehmer im Zusammenhang mit einem Einbruch entstandenen Schadens zufließen sollten, indem die Arbeitgeberin ihrer Versicherung (nochmals) die entwendeten Gegenstände als Schaden meldet, sobald der Arbeitnehmer seinerseits der Beklagten die Originalrechnungen der abhanden gekommenen Geräte übermittelt hat, und sollte die Arbeitgeberin daraufhin seitens der Versicherung erbrachte Zahlungen vereinbarungsgemäß an den Arbeitnehmer weiterleiten, waren sich die Parteien daher einig, dass dem Arbeitnehmer die Versicherungsleistungen zukommen sollten. 2. Sind die Parteien bei ihrer Abrede auch erkennbar davon ausgegangen, dass die Versicherung etwaige Zahlungen nicht unmittelbar an den Arbeitnehmer sondern vielmehr an die Arbeitgeberin als Versicherungsnehmerin erbringen wird, und haben die Parteien den Umstand, dass eine direkte Zahlung an den Arbeitnehmer erfolgen kann, bei ihrer Vereinbarung nicht bedacht, enthält der Vertrag eine Regelungslücke.