BGH - Urteil vom 18.09.1997
III ZR 226/96
Normen:
BGB § 164, § 652 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BB 1998, 185
BGHR BGB § 164 Bestimmtheit 2
BGHR BGB § 652 Abs. 1 Bestimmtheit 1
DB 1997, 2428
DRsp I(112)216d
DRsp I(138)841a-b
MDR 1997, 1104
NJW 1998, 62
NJW-RR 1998, 994
VersR 1997, 1532
WM 1997, 2253
Vorinstanzen:
OLG Hamm,
LG Münster,

Erhebung der Beschwerdegebühr

BGH, Urteil vom 18.09.1997 - Aktenzeichen III ZR 226/96

DRsp Nr. 1997/9009

Erhebung der Beschwerdegebühr

»Zum Zustandekommen eines Maklervertrags, wenn das Angebot zum Abschluß dieses Vertrages an eine Unternehmensgruppe gerichtet ist und das Mitglied dieser Gruppe, das die Gelegenheit zum Abschluß des Hauptvertrags wahrgenommen hat, erst nach dem Erbringen der Dienste des Maklers gegründet worden ist.«

Normenkette:

BGB § 164, § 652 Abs. 1 ;

Tatbestand

Die Klägerin, eine GmbH, deren (Mit-) Geschäftsführer S. zugleich Inhaber der Firma C. Unternehmensberatung ist, verlangt von der beklagten Kommanditgesellschaft, einem Unternehmen der sogenannten Sch.-Gruppe, die Zahlung von Maklerprovision für den Nachweis bzw. die Vermittlung des Erwerbs eines in Z. gelegenen Ferienhotels.

Ein mit dem Briefkopf "Unternehmensgruppe für Wohnungsbau und Wirtschaftsförderung Dipl.-Ing. H. Sch." versehenes, von Sch. unterzeichnetes und an die Firma C. Unternehmensberatung gerichtetes Schreiben vom 16. November 1993 enthielt die Mitteilung, daß die Unternehmensgruppe Sch. die Zahl ihrer Hotel- und Ferienanlagen wesentlich erweitern wolle, "weshalb wir dankbar wären, wenn Sie noch zwei oder drei andere Angebote den Firmen unserer Unternehmensgruppe bzw. dem Unterzeichner persönlich unterbreiten könnten".