Die Klägerin, eine GmbH, deren (Mit-) Geschäftsführer S. zugleich Inhaber der Firma C. Unternehmensberatung ist, verlangt von der beklagten Kommanditgesellschaft, einem Unternehmen der sogenannten Sch.-Gruppe, die Zahlung von Maklerprovision für den Nachweis bzw. die Vermittlung des Erwerbs eines in Z. gelegenen Ferienhotels.
Ein mit dem Briefkopf "Unternehmensgruppe für Wohnungsbau und Wirtschaftsförderung Dipl.-Ing. H. Sch." versehenes, von Sch. unterzeichnetes und an die Firma C. Unternehmensberatung gerichtetes Schreiben vom 16. November 1993 enthielt die Mitteilung, daß die Unternehmensgruppe Sch. die Zahl ihrer Hotel- und Ferienanlagen wesentlich erweitern wolle, "weshalb wir dankbar wären, wenn Sie noch zwei oder drei andere Angebote den Firmen unserer Unternehmensgruppe bzw. dem Unterzeichner persönlich unterbreiten könnten".
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