BGH - Urteil vom 19.05.2006
V ZR 40/05
Normen:
BGB § 320 § 390 S. 2 (a.F.) ;
Fundstellen:
BGHReport 2006, 1153
BauR 2006, 1464
DNotZ 2006, 849
JuS 2006, 1128
MDR 2006, 1272
NJW 2006, 2773
NZBau 2006, 645
WM 2006, 1913
ZfIR 2006, 670
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/Main, vom 27.01.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 12 U 132/04
LG Darmstadt, vom 27.04.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 412/03

Erhebung der Einrede des nicht erfüllten Vertrages nach Verjährung des Anspruchs

BGH, Urteil vom 19.05.2006 - Aktenzeichen V ZR 40/05

DRsp Nr. 2006/19021

Erhebung der Einrede des nicht erfüllten Vertrages nach Verjährung des Anspruchs

»Der Schuldner kann die Einrede des nicht erfüllten Vertrages auch nach der Verjährung seines Anspruchs erheben, wenn dieser vor dem Eintritt der Verjährung entstanden und mit dem Anspruch des Gläubigers synallagmatisch verknüpft war; dass sich beide Ansprüche in unverjährter Zeit fällig gegenübergestanden haben, ist nicht erforderlich.«

Normenkette:

BGB § 320 § 390 S. 2 (a.F.) ;

Tatbestand:

Die Beklagte verkaufte mit notariellem Vertrag vom 7. Juli 1994 eine noch zu vermessende Grundstücksfläche an die Klägerin und verpflichtete sich, darauf ein Reihenhaus zu errichten. Der Kaufpreis von 678.300 DM war in nach dem Baufortschritt fälligen Raten zu zahlen. In Ziffer III des Vertrages wurde vereinbart, dass die Auflassung des Grundstücks nach Erfüllung sämtlicher Zahlungsverpflichtungen des Käufers erfolgen sollte.

Das Reihenhaus war Ende 1994 bezugsfertig. Da die Klägerin die beiden letzten Kaufpreisraten nicht zahlte, machte die Beklagte sie gerichtlich geltend. Ende 1999 wurde die Klägerin rechtskräftig verurteilt, die letzte Rate zu zahlen, was sie Anfang 2000 auch tat. Der weitergehende Antrag der Beklagten wurde mit der Begründung abgewiesen, ihr Anspruch auf Zahlung der vorletzten Kaufpreisrate sei verjährt.