Die Berufung des Klägers ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.
Dem Kläger steht kein Anspruch auf Unterlassung der Untervermietung des von der Beklagten angemieteten Hofgebäudes zu. Zwar ist zwischen den Parteien unstreitig vereinbart worden, dass die Beklagte nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des Klägers eine Untervermietung vornehmen darf. Auf die fehlende schriftliche Zustimmung des Klägers kann dieser aber seine Klage nicht stützen:
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