LAG Hamm - Urteil vom 06.02.2013
3 Sa 1026/12
Normen:
AÜG § 9 Nr. 2; AÜG § 10 Abs. 4 S. 1; BGB § 133; BGB § 145; BGB § 157; BGB § 305c Abs. 1; BGB § 307 Abs. 1 S. 1-2;
Vorinstanzen:
ArbG Hagen, vom 06.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 811/11

Erlöschen von Differenzlohnansprüchen einer Leiharbeitnehmerin durch Unterzeichnung einer Ausgleichsquittung mit ErledigungsklauselInhaltskontrolle und Auslegung einer Ausgleichsquittung bei Beendigung des Arbeitsvertrages

LAG Hamm, Urteil vom 06.02.2013 - Aktenzeichen 3 Sa 1026/12

DRsp Nr. 2013/22619

Erlöschen von Differenzlohnansprüchen einer Leiharbeitnehmerin durch Unterzeichnung einer Ausgleichsquittung mit Erledigungsklausel Inhaltskontrolle und Auslegung einer Ausgleichsquittung bei Beendigung des Arbeitsvertrages

1. Ist eine Erledigungsklausel Teil einer Erklärung, die als "Ausgleichsquittung" überschrieben ist, legt bereits dieser Wortlaut die Annahme nahe, dass eine Bestätigung des Ausgleichs von möglichen Ansprüchen mit ihr verbunden ist; eine Erklärung über das Nichtbestehen von Ansprüchen im Rahmen einer Ausgleichsquittung ist daher keine überraschende Klausel im Sinne des § 305 c Abs. 1 BGB. 2. Macht die Erklärung deutlich, dass Ansprüche der Vertragsparteien nicht mehr gegeben sein sollen, soweit im einzelnen bestimmte Ansprüche erfüllt sind, wird damit für beide Seiten deutlich, dass ein Ausschluss von Ansprüchen im Übrigen eintreten soll und das Arbeitsverhältnis endgültig bereinigt und abgeschlossen sein soll; eine solche Klausel hält daher auch dem Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB stand.