BGH - Urteil vom 22.04.2009
VIII ZR 86/08
Normen:
BGB § 536 Abs. 1; II. BV § 44 Abs. 2;
Fundstellen:
BGHReport 2009, 816
MDR 2009, 860
MietRB 2009, 221
NJW 2009, 2295
NZM 2009, 477
WuM 2009, 344
ZGS 2009, 294
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 05.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 10 S 327/05
AG Köln, vom 11.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 208 C 393/05

Ermittlung einer im Mietvertrag vereinbarten Wohnfläche nach den für den preisgebundenen Wohnraum im Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrags maßgeblichen Bestimmungen; Vorrang einer ausdrücklichen Vereinbarung über die Einrechnung von zwei Dachterrassen der vermieteten Wohnung in die Gesamtwohnfläche

BGH, Urteil vom 22.04.2009 - Aktenzeichen VIII ZR 86/08

DRsp Nr. 2009/13216

Ermittlung einer im Mietvertrag vereinbarten Wohnfläche nach den für den preisgebundenen Wohnraum im Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrags maßgeblichen Bestimmungen; Vorrang einer ausdrücklichen Vereinbarung über die Einrechnung von zwei Dachterrassen der vermieteten Wohnung in die Gesamtwohnfläche

a) Die Ermittlung einer im Mietvertrag vereinbarten Wohnfläche richtet sich - soweit die Parteien nichts anderes vereinbart haben oder eine andere Berechnungsweise ortsüblich ist - nach den für den preisgebundenen Wohnraum im Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrags maßgeblichen Bestimmungen (Bestätigung von BGH, Urteil vom 23. Mai 2007 - VIII ZR 231/06, NJW 2007, 2624, Tz. 13).

Tenor:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 5. März 2008 aufgehoben.

Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Normenkette:

BGB § 536 Abs. 1; II. BV § 44 Abs. 2;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob zwei zu einer Wohnung gehörende Dachterrassen in die Wohnfläche jeweils mit einem Viertel oder mit der Hälfte ihrer Fläche einzurechnen sind.