BGH - Urteil vom 24.06.2008
VI ZR 234/07
Normen:
BGB § 249 ; ZPO § 287 ;
Fundstellen:
BGHReport 2008, 1161
DAR 2008, 643
MDR 2008, 1154
NJW 2008, 2910
NZV 2009, 27
VRS 115, 241
VersR 2008, 1370
zfs 2008, 622
Vorinstanzen:
LG Osnabrück, vom 15.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 S 175/06
AG Nordhorn, vom 15.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 C 1278/05

Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten zu einem Unfallersatztarif

BGH, Urteil vom 24.06.2008 - Aktenzeichen VI ZR 234/07

DRsp Nr. 2008/16510

Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten zu einem Unfallersatztarif

»a) Zur Schätzung eines Aufschlags zum Normaltarif bei einem so genannten Unfallersatztarif (hier: Aufschlag von 15 %).b) Der Schädiger muss darlegen und gegebenenfalls beweisen, dass dem Geschädigten ein günstigerer Tarif nach den konkreten Umständen "ohne weiteres" zugänglich gewesen ist.«

Normenkette:

BGB § 249 ; ZPO § 287 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Erstattung restlicher Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall vom 19. Oktober 2004. Die Haftung des Beklagten, der mit der Regulierung beauftragt ist, steht dem Grunde nach außer Streit.

Der Kläger hat das Unfallfahrzeug unrepariert verkauft und sich ein Ersatzfahrzeug angeschafft. Die Reparaturdauer des Unfallwagens hätte laut Sachverständigengutachten 5 Arbeitstage betragen. Vom 19. bis 28. Oktober 2004 mietete der Kläger einen Ersatzwagen an, für den der Vermieter 1.082,04 EUR in Rechnung stellte. Der Beklagte hat hierauf vorprozessual 255 EUR gezahlt und eine weitergehende Erstattung abgelehnt.