LAG München - Beschluss vom 10.01.2013
1 Ta 334/11
Normen:
ArbGG § 12 a Abs. 1 S. 1; ArbGG § 12 a Abs. 1 S. 3; BGB § 133; BGB § 157; BGB § 779;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 06.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 31 Ca 17806/09

Erstattung von Anwaltskosten bei Anrufung des unzuständigen Gerichts; Erstattungsfähigkeit der beim unzuständigen Landgericht angefallenen Verfahrensgebühr; Auslegung einer vergleichsweisen Kostenregelung

LAG München, Beschluss vom 10.01.2013 - Aktenzeichen 1 Ta 334/11

DRsp Nr. 2013/3002

Erstattung von Anwaltskosten bei Anrufung des unzuständigen Gerichts; Erstattungsfähigkeit der beim unzuständigen Landgericht angefallenen Verfahrensgebühr; Auslegung einer vergleichsweisen Kostenregelung

1. § 12 a Abs. 1 Satz 3 ArbGG betrifft nicht nur "Mehrkosten" sondern alle Kosten einschließlich der Anwaltskosten für die Vertretung vor dem Gericht des unzuständigen Rechtswegs; das folgt aus dem klaren Wortlaut der Vorschrift des § 12 a Abs. 1 Satz 3 ArbGG, der im Gegensatz zu § 17 b Abs. 2 Satz 2 GVG ausdrücklich sämtliche Kosten und nicht nur Mehrkosten für erstattungsfähig erklärt. 2. Einer vergleichsweisen Kostenregelung, nach der es "hinsichtlich der Kosten des Verfahrens 1. Instanz .. bei der Kostenentscheidung im Endurteil des Arbeitsgerichts München .." verbleibt, "die Kosten der Berufung .. der Kläger zu 1/3 und die Beklagte zu 2/3" tragen und "die durch die Anrufung des Landgerichts München I angefallenen Mehrkosten .. der Kläger" trägt, kann nicht entnommen werden, dass durch diese Regelung nicht nur von der gesetzlichen Bestimmung in § 12 a Abs. 1 Satz 3 ArbGG sondern auch von der erstinstanzlichen Kostenentscheidung abgewichen werden soll.