OLG Düsseldorf - Beschluß vom 05.06.1997
10 W 78/97
Normen:
ZPO § 91 Abs. 2 S. 4 ;
Fundstellen:
JurBüro 1998, 144
MDR 1997, 981
OLGReport-Düsseldorf 1997, 294
WuM 1997, 642

Erstattungsfähigkeit der Kosten sich selbst vertretender Rechtsanwälte als Streitgenossen in einem Räumungsprozeß

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 05.06.1997 - Aktenzeichen 10 W 78/97

DRsp Nr. 1997/7364

Erstattungsfähigkeit der Kosten sich selbst vertretender Rechtsanwälte als Streitgenossen in einem Räumungsprozeß

Zum Umfang der Kostenerstattungspflicht des unterlegenen Klägers im Falle der jeweils selbständigen Eigenvertretung von zwei in einer Sozietät verbundenen Anwälten, die erfolglos auf Räumung der Praxisräumlichkeiten in Anspruch genommen worden sind.

Normenkette:

ZPO § 91 Abs. 2 S. 4 ;

Gründe:

Die gemäß § 11 Abs. 2 Satz 5 RpflG zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Der Rechtspfleger hat in der angefochtenen Entscheidung zu Unrecht davon abgesehen, die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeführers festzusetzen, die diesem infolge seiner Verteidigung gegen die Klage des unterlegenen Beschwerdegegners entstanden sind.

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