f) Bürgschaft und Verjährung

Autor: Emmert

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Die Einrede der Verjährung kann vom Bürgen in zweifacher Hinsicht erhoben werden.

aa) Verjährung der Hauptforderung

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Gemäß § 768 Abs. 1 Satz BGB kann sich der Bürge auf die Verjährung der Hauptforderung berufen. Dies gilt gem. § 768 Abs. 2 BGB selbst dann, wenn der Hauptschuldner auf sie verzichtet.64)

Praxistipp:

Ein individualvertraglicher Ausschluss des § 768 BGB ist zulässig,65)

ein formularvertraglicher nur, wenn er nicht umfassend sein soll.66)

Die Erhebung einer Klage gegen den Bürgen hemmt die Verjährung des Anspruchs gegen den Schuldner nicht,67)

es sei denn, der Schuldner ist als Rechtsperson untergegangen, so dass der Anspruch gegen ihn nicht mehr verfolgt werden kann.68)

Praxistipp:

Ist die Hauptforderung verjährt, steht dem Vermieter an der Bürgschaftsurkunde kein Zurückbehaltungsrecht zu,69)

§ 215 BGB findet keine Anwendung.70)


64)

BGH vom 18.09.2007 - XI ZR 447/06, MDR 2008, 94.

65)

Grüneberg/Sprau, § 768 Rdn. 8.

66)

BGH vom 08.03.2001 - IX ZR 236/00, NJW 2001, 1857.

67)

Moeser, aaO., Rdn. 122.

68)