Autor: Emmert |
Die Einrede der Verjährung kann vom Bürgen in zweifacher Hinsicht erhoben werden.
Gemäß § 768 Abs. 1 Satz BGB kann sich der Bürge auf die Verjährung der Hauptforderung berufen. Dies gilt gem. § 768 Abs. 2 BGB selbst dann, wenn der Hauptschuldner auf sie verzichtet.64)
Praxistipp:Ein individualvertraglicher Ausschluss des § 768 BGB ist zulässig,65) ein formularvertraglicher nur, wenn er nicht umfassend sein soll.66) |
Die Erhebung einer Klage gegen den Bürgen hemmt die Verjährung des Anspruchs gegen den Schuldner nicht,67) es sei denn, der Schuldner ist als Rechtsperson untergegangen, so dass der Anspruch gegen ihn nicht mehr verfolgt werden kann.68)
64) | BGH vom 18.09.2007 - XI ZR 447/06, MDR 2008, 94. |
65) | Grüneberg/Sprau, § 768 Rdn. 8. |
66) | BGH vom 08.03.2001 - IX ZR 236/00, NJW 2001, 1857. |
67) | Moeser, aaO., Rdn. 122. |
68) |
Testen Sie "Handbuch des Mietrechts" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|