f) Prozessuales

Autoren: Thanner/Wiek

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Durch eine rechtskräftige Abweisung einer Räumungsklage im Vorprozess ist der Vermieter nicht gehindert, eine neue Räumungsklage aufgrund einer neuen Eigenbedarfskündigung zu erheben. Das gilt auch für eine neue Kündigung, die noch vor der letzten mündlichen Verhandlung im Vorprozess ausgesprochen wurde, sofern die Beendigung des Mietverhältnisses erst nach dem Termin der letzten mündlichen Verhandlung des Vorprozesses der neuen Kündigungsfrist entspricht.203)

Ist im Vorprozess eine Räumungsklage abgewiesen worden, weil die Kündigung wegen bereits bei Vertragsschluss absehbaren Eigenbedarfs "jedenfalls zum fraglichen Zeitpunkt rechtsmissbräuchlich" sei, so kann der Vermieter später für dieselbe Bedarfsperson eine erneute Eigenbedarfskündigung aussprechen, wenn nach weiterem Zeitablauf nunmehr der Rechtsmissbrauchseinwand weggefallen ist.204)