OLG Koblenz - Urteil vom 11.03.1999
5 U 930/98
Normen:
BGB § 536 ; AGBG §§ 3, 5, 9 ;
Fundstellen:
MDR 1999, 1498
NZM 2000, 1182
WuM 1999, 720
Vorinstanzen:
LG Koblenz, vom 08.04.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 305/96

Fälligkeit der Schönheitsreparaturen bei Massagepraxis - Festlegung von festen Zeiten - Vereinbarkeit mit AGBG

OLG Koblenz, Urteil vom 11.03.1999 - Aktenzeichen 5 U 930/98

DRsp Nr. 1999/10894

Fälligkeit der Schönheitsreparaturen bei Massagepraxis - Festlegung von festen Zeiten - Vereinbarkeit mit AGBG

»1. Nutzt ein Mieter Räume zum Betrieb einer Massagepraxis, so ist für die Zeitabfolge von Schönheitsreparaturen diese Nutzung dem Gebrauch von Küchen, Bädern und Duschen (Renovierungsfrist im Vertrag 3 Jahre - "Mustermietvertrag des Bundesministers der Justiz") gleichzuachten. 2. Die in diesem Mustermietvertrag vorgesehene Regelung: Küchen/Bäder/Duschen 3 Jahre, Wohn-/Schlafräume, Fluren Dielen, Toiletten 5 Jahre verstößt weder gegen § 3 noch § 5 noch § 9 AGBG (Anschluss an BGH, Urteil vom 3.6.1998, MDR 1998, 1155).«

Normenkette:

BGB § 536 ; AGBG §§ 3, 5, 9 ;

Entscheidungsgründe:

Das Landgericht hat dem Kläger zu Recht einen Schadensersatzanspruch von 4.361,55 DM nebst Zinsen zuerkannt, so dass die Berufung insoweit erfolglos ist (1.) Der vom Landgericht zugebilligte Betrag von 6.901,07 DM ist allerdings seinem Umfang nach übersetzt, was zu einem Teilerfolg der Berufung führt (2.).

1.

Die beklagte Mieterin schuldet dem klagenden Vermieter 4.361,55 DM Schadensersatz wegen Nichterfüllung der Verpflichtung, nach Beendigung des Mietverhältnisses die vertraglich vereinbarten Schönheitsreparaturen durchzuführen (§ 329 Abs. 1 BGB).