OLG München - Urteil vom 24.04.1992
21 U 5490/91
Normen:
BGB §§ 259 535 ;
Fundstellen:
OLGReport-München 1992, 19
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 438/85

Fälligkeit des Anspruchs des Vermieters auf Zahlung von Nebenkosten

OLG München, Urteil vom 24.04.1992 - Aktenzeichen 21 U 5490/91

DRsp Nr. 1998/14607

Fälligkeit des Anspruchs des Vermieters auf Zahlung von Nebenkosten

»Der Anspruch des Vermieters auf Zahlung von Nebenkosten wird grundsätzlich erst mit Erteilung einer ordnungsgemäßen, d.h. den allgemeinen Erfordernissen des § 259 BGB entsprechenden Abrechnung fällig.«

Normenkette:

BGB §§ 259 535 ;

Tatbestand:

Mit der Klage verlangt der Kläger von dem Beklagten u.a. die Erstattung von Heizkosten sowie die Kosten für eine zweite Mülltonne in der Gesamthöhe von 17.629,93 DM aus einem zum 31.12.1986 beendeten gewerblichen Mietverhältnis.

Mit Formularmietvertrag vom 3.5.1976 mietete der Beklagte von dem Vermieter ... die im Erdgeschoß des Anwesens ... in ... gelegenen 5 Räume sowie 1 Kellerraum zum Betrieb einer Gaststätte ab dem 1.8.1976. In dem Mietobjekt war keine Heizung installiert. Die Mietvertragsparteien haben deshalb den im Vertragstext vorgesehenen Passus (§ 5 des Vertrages) betreffend Sammelheizung und Warmwasserversorgung gestrichen.