OLG Saarbrücken - Urteil vom 08.05.2013
2 U 3/13
Normen:
BGB § 535 Abs. 1; BGB § 536 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 30.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 9/11

Fehlende Isolierverglasung als Mangel eines vermieteten Friseursalons

OLG Saarbrücken, Urteil vom 08.05.2013 - Aktenzeichen 2 U 3/13

DRsp Nr. 2014/951

Fehlende Isolierverglasung als Mangel eines vermieteten Friseursalons

Die Ausstattung eines Ladenlokals für einen Friseursalon mit einer Einfachverglasung stellt keinen Mangel der Mietsache i.S. von § 536 Abs. 1 BGB dar.

1. Die Berufung der Klägerin gegen das am 30. September 2011 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken - 6 O 9/11 - wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 26.240,17 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 535 Abs. 1; BGB § 536 Abs. 1;

Gründe:

A.