LG Berlin - Beschluss vom 14.08.2012
63 T 121/12
Normen:
GKG § 41 Abs. 5 S. 1; BGB § 536a Abs. 2;
Fundstellen:
Info M 2012, 449
Vorinstanzen:
AG Berlin-Schöneberg, vom 24.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 105 C 184/11

Festsetzung des Gebührenstreitwerts einer Klage eines Mieters auf Zahlung eines Vorschusses zur Mangelbeseitigung

LG Berlin, Beschluss vom 14.08.2012 - Aktenzeichen 63 T 121/12

DRsp Nr. 2013/10074

Festsetzung des Gebührenstreitwerts einer Klage eines Mieters auf Zahlung eines Vorschusses zur Mangelbeseitigung

1. Der Gebührenstreitwert der Klage eines Mieters auf Zahlung eines Vorschusses zur Mangelbeseitigung richtet sich, wie bei sonstigen Zahlungsklagen auch, nach dem geltend gemachten Betrag. Es kann für die Höhe des Streitwerts keinen Unterschied machen, ob der Mieter zunächst einen Vorschuss einklagt, um mit diesem die Instandsetzung selbst durchzuführen, oder ob er zuerst die Instandsetzung durchführt und anschließend die hierfür gemachten Aufwendungen erstattet verlangt. Der Umstand allein, dass sich ein Vorschuss aus Sicht des Mieters als "durchlaufender" Posten darstellt, vermag eine abweichende Streitwertfestsetzung nicht zu rechtfertigen. 2. Der Ansatz des Jahresbetrags einer angemessenen Minderung entsprechend § 41 V S. 1 GKG kommt nicht in Betracht. Zwar ist diese Vorschrift grundsätzlich analogiefähig , doch gebietet der Zweck eine entsprechende Anwendung nur in solchen Fällen, in denen der Mieter im Wege der Mangelbeseitigung von dem Vermieter eine ungestörte Gewährung des Mietgebrauches verlangt. Richtet sich die Klage des Mieters auf Instandsetzung, soll aus sozialpolitischen Erwägungen vermieden werden, dass sich der Streitwert der Klage nach den Kosten der Instandsetzungsmaßnahme richtet.

Tenor