BGH - Urteil vom 25.04.2001
XII ZR 263/98
Vorinstanzen:
OLG Nürnberg,

Feststellung der Beendigung eines Mietverhältnisses durch mehrere aufeinander folgende außerordentliche Kündigungen

BGH, Urteil vom 25.04.2001 - Aktenzeichen XII ZR 263/98

DRsp Nr. 2001/8308

Feststellung der Beendigung eines Mietverhältnisses durch mehrere aufeinander folgende außerordentliche Kündigungen

1. Wird ein Mietverhältnis wirksam außerordentlich gekündigt, so wird es mit dem Zugang der Kündigungserklärung bei dem Vertragspartner entweder mit sofortiger Wirkung oder, im Falle einer Befristung, mit deren Ablauf beendet, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob als Folge der Beendigung des Dauerschuldverhältnisses noch Abwicklungspflichten zu erfüllen sind. Die Rechtsfolgen der erklärten Kündigung können nach dem Zeitpunkt ihres Zugangs weder einseitig widerrufen, noch zurückgenommen werden. Ist das Mietverhältnis durch wirksame außerordentliche Kündigung beendet worden, so gehen weitere, nachfolgende Kündigungserklärungen ins Leere; sie können insbesondere nicht dazu führen, daß das bereits beendete Mietverhältnis - erstmals oder erneut - beendet würde. 2. Stützt der Vermieter eine Feststellungsklage betreffend die Wirksamkeit der Kündigung des Mietverhältnisses auf insgesamt sieben nacheinander erklärte außerordentliche Kündigungen, so sind diese gerichtlich in der Reihenfolge ihrer Erklärung zu überprüfen. Es reicht nicht aus, daß sich das Gericht nur mit der letzten Kündigung befaßt.

Tatbestand: