BGH - Urteil vom 23.01.2008
VIII ZR 82/07
Normen:
BGB § 556a ;
Fundstellen:
BGHReport 2008, 476
MDR 2008, 498
MietR 2008, 130
NJW 2008, 1521
NJW-RR 2008, 606
NZM 2008, 242
WuM 2008, 151
Vorinstanzen:
LG München II, vom 13.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 12 S 6477/06
AG Fürstenfeldbruck, vom 17.10.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 C 414/06

Feststellung der Personenzahl bei Umlegung der Betriebskosten nach Kopfzahl

BGH, Urteil vom 23.01.2008 - Aktenzeichen VIII ZR 82/07

DRsp Nr. 2008/4521

Feststellung der Personenzahl bei Umlegung der Betriebskosten nach Kopfzahl

»Ist vertraglich eine Umlegung der Betriebskosten nach der Kopfzahl der in einer Mietwohnung ständig lebenden Personen vereinbart, ist das Register nach dem Melderechtsrahmengesetz keine hinreichend exakte Grundlage für die Feststellung der wechselnden Personenzahl in einem Mietshaus mit einer Vielzahl von Wohnungen.«

Normenkette:

BGB § 556a ;

Tatbestand:

Die Beklagte ist Mieterin einer Wohnung in einem Haus der Klägerin, in welchem sich insgesamt 20 Mietwohnungen befinden. Nach dem zugrunde liegenden Mietvertrag hat die Beklagte unter anderem die Betriebskosten für Kaltwasser und Müllabfuhr zu tragen und dafür monatliche Vorauszahlungen zu leisten.

§ 16 des Mietvertrags lautet:

"...

Ein eventuell entstehender Mehrwasserverbrauch im Hause wird am Jahresende nach der Kopfzahl der einzelnen Mietparteien anteilsmäßig durch schriftlichen Bescheid verrechnet."

Die Klägerin berechnete der Beklagten mit Datum vom 28. November 2005 für den Zeitraum 2004 insgesamt 636,58 EUR. Nach Berücksichtigung der geleisteten Vorauszahlungen verblieb zu Lasten der Beklagten ein Saldo von 421,79 EUR. Die Beklagte zahlte hierauf 220 EUR.