ff) Fortschreibung, Zuschläge

Autor: Emmert

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Naturgemäß ist ein Mietspiegel nur eine Momentaufnahme der bei zum Stichtag der Datenerhebung aktuellen ortsüblichen Vergleichsmiete. Die danach stattfindende Marktentwicklung kann nicht mehr wiedergeben werden. Aus diesem Grund sieht § 558c Abs. 3 BGB die Fortschreibung einmal erstellter Mietspiegel vor. Hierbei handelt es sich allerdings um eine Soll-Vorschrift, deren Nichtbeachtung nicht zur Unwirksamkeit des Mietspiegels führt. Art und Form der Fortschreibung ist nicht gesetzlich geregelt.38)

Erfolgt die Fortschreibung nicht, können auch bei ehemals repräsentativen Mietspiegeln die angegebenen Werte immer stärker von der zum Zeitpunkt des Mieterhöhungsverlangens tatsächlich gegebenen ortsüblichen Vergleichsmiete abweichen. Einen Ausweg aus dieser Situation bieten am aktuellen Marktgeschehen orientierte Zuschläge zu den im Mietspiegel ausgewiesenen Werten, zu denen allerdings nur das Gericht, nicht aber der Vermieter befugt ist. Ein vom Vermieter mit entsprechenden Zuschlägen versehenes Mieterhöhungsverlangen ist unwirksam.39)


38)

Börstinghaus in Schmidt-Futterer, §§ 558c, 558d Rdn. 69-71.

39)

OLG Hamburg vom 12.11.1982 - 4 U 174/82, WuM 1983, 1803; vom 02.02.1982 - , NJW 1982, ; , aaO., Rdn. 72.