LG Berlin, vom 21.06.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 34 O 25/01
Folgen einer Entscheidungsverkündung ohne Durchführung der erforderlichen mündlichen Verhandlung
KG, Urteil vom 13.02.2003 - Aktenzeichen 8 U 291/01
DRsp Nr. 2003/14150
Folgen einer Entscheidungsverkündung ohne Durchführung der erforderlichen mündlichen Verhandlung
1. Nach der Bestimmung des § 310 Abs. 1 Satz 1 ZPO hat das Gericht in dem Termin., in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wird oder in einem sofort anzuberaumenden Termin seine Eintscheidung zu verkünden.2. Zu den Folgen einer- unzulässigen - Entscheidungsverkündung ohne die erforderliche mündliche Verhandlung sowie zu den Auswirkungen einer unterbliebenen, jedoch notwendigen Beweisaufnahme hinsichtlich des Bestehens bzw. der Beendigung eines Mietverhältnisses.
Die zulässige Berufung der Klägerin führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung an das Landgericht gemäß § 539ZPO, weil das Verfahren im ersten Rechtszug an einem wesentlichen Mangel leidet.
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