KG - Urteil vom 13.02.2003
8 U 291/01
Normen:
ZPO § 539 ; ZPO § 128 Abs. 2 ; ZPO § 310 Abs. 1 ; AGBG § 11 Nr. 15b ; AGBG § 34 ; BGB § 14 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 21.06.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 34 O 25/01

Folgen einer Entscheidungsverkündung ohne Durchführung der erforderlichen mündlichen Verhandlung

KG, Urteil vom 13.02.2003 - Aktenzeichen 8 U 291/01

DRsp Nr. 2003/14150

Folgen einer Entscheidungsverkündung ohne Durchführung der erforderlichen mündlichen Verhandlung

1. Nach der Bestimmung des § 310 Abs. 1 Satz 1 ZPO hat das Gericht in dem Termin., in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wird oder in einem sofort anzuberaumenden Termin seine Eintscheidung zu verkünden. 2. Zu den Folgen einer- unzulässigen - Entscheidungsverkündung ohne die erforderliche mündliche Verhandlung sowie zu den Auswirkungen einer unterbliebenen, jedoch notwendigen Beweisaufnahme hinsichtlich des Bestehens bzw. der Beendigung eines Mietverhältnisses.

Normenkette:

ZPO § 539 ; ZPO § 128 Abs. 2 ; ZPO § 310 Abs. 1 ; AGBG § 11 Nr. 15b ; AGBG § 34 ; BGB § 14 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung der Klägerin führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung an das Landgericht gemäß § 539 ZPO, weil das Verfahren im ersten Rechtszug an einem wesentlichen Mangel leidet.