AG Sinsheim, vom 30.04.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 1 C 605/95
Forderungen aus Mietverhältnis - Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes nur durch Mietvertragspartei - unwirksame Reparaturkostenklausel - unwirksame Fristsetzung bei Geltendmachung der Mietminderung - Mietminderung bei Teilausfall der Warmwasserversorgung - rechtsmissbräuchliche Berufung auf Aufrechnungsverbot
LG Heidelberg, Urteil vom 08.11.1996 - Aktenzeichen 5 S 95/96
DRsp Nr. 2003/7040
Forderungen aus Mietverhältnis - Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes nur durch Mietvertragspartei - unwirksame Reparaturkostenklausel - unwirksame Fristsetzung bei Geltendmachung der Mietminderung - Mietminderung bei Teilausfall der Warmwasserversorgung - rechtsmissbräuchliche Berufung auf Aufrechnungsverbot
1. Wer ein Zurückbehaltungsrecht geltend macht, kann dies sinnvoller Weise nur dann tun, wenn er sich selbst als Mietvertragspartei betrachtet und nicht nur als Zahlender gemäß § 267BGB.2. Die mietvertragliche Regelung, nach der "sämtliche Reparaturen sowie Instandhaltungsarbeiten .. zu Lasten des Mieters" gehen, ist unwirksam; derartige Klauseln können nur zugelassen werden, wenn sie eine Obergrenze für die einzelnen Reparaturen und eine Höchstgrenze für die Gesamtbelastung des Mieters in jedem Jahr vorsehen.3. Nach § 537 Abs. 3BGB ist nicht nur der Ausschluss oder die Einschränkung des Minderungsrechtes unwirksam, unzulässig sind vielmehr auch Klauseln, durch die eine Minderung von zusätzlichen Bedingungen wie etwa einer Anzeige oder der Einhaltung von Fristen abhängig gemacht werden.
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Handbuch des Mietrechts" abrufen.
Testen Sie "Handbuch des Mietrechts" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.