OLG Nürnberg - Urteil vom 15.01.1992
9 U 3700/89
Normen:
AGBG § 9 ; BGB §§ 633 ff. ; VOB/B § 13 ;
Fundstellen:
DRsp I(138)685I.4.d.
DWW 1992, 143
EWiR § 635 BGB 1/92, 333
NJW 1993, 3146
NJW-RR 1993, 1300
VuR 1992, 316
Vorinstanzen:
LG Ansbach,

Formaldehyd- und Lindanausdünstungen eines Fertighauses als Baumangel

OLG Nürnberg, Urteil vom 15.01.1992 - Aktenzeichen 9 U 3700/89

DRsp Nr. 1995/1946

Formaldehyd- und Lindanausdünstungen eines Fertighauses als Baumangel

Zum Umfang des Ersatzanspruchs bei Bestellung eines Fertighauses, das von Holzschutzmitteln herrührendes Formaldehyd und Lindan in einem Umfang ausströmt, der zu andauernder starker Geruchsbelästigung und Gesundheitsgefährdung führt.

Normenkette:

AGBG § 9 ; BGB §§ 633 ff. ; VOB/B § 13 ;

Tatbestand

Die Beklagte zu 1) ist die ... Vertriebsgesellschaft der ..., eines Unternehmens, das Fertighäuser herstellt. Der Kläger erteilte ihr den Auftrag zur Lieferung und schlüsselfertigen Erstellung eines ... Hauses ab Oberkante Kellerdecke, indem er am 28. Juni 1983 ein Vertragsformular unterzeichnete, das der Beklagte zu 2), der damalige Gebietsverkaufsleiter der Beklagten zu 1), entgegennahm.

Mit diesem waren auch die Vertragsverhandlungen geführt worden. Der Beklagte zu 2) war dabei unter Vorlage einer entsprechenden Visitenkarte als Gebietsverkaufsleiter aufgetreten. Er hatte dem Kläger auf dessen Wunsch einen Untersuchungsbericht des ... Instituts für Holzforschung ... vom 6. Februar 1980 ausgehändigt, welcher die Formaldehydemission von mit Falima F beschichteten Spanplatten betraf.