BGH - Urteil vom 20.01.2016
VIII ZR 93/15
Normen:
BGB § 259; BGB § 556 Abs. 3 S. 1;
Fundstellen:
MDR 2016, 262
MietRB 2016, 61
NJW 2016, 6
NJW 2016, 866
NZM 2016, 192
NZM 2016, 5
ZIP 2016, 19
ZMR 2016, 282
ZMR 2016, 2
Vorinstanzen:
AG Bochum, vom 18.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 83 C 50/14
LG Bochum, vom 03.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 9 S 181/14

Formelle Ordnungsgemäßheit einer Betriebskostenabrechnung hinsichtlich der Angabe der Gesamtkosten; Angabe des auf die Wohnungsmieter der gewählten Abrechnungseinheit umgelegten Gesamtbetrags bei der jeweiligen Betriebskostenart; Bereinigung dieses Gesamtbetrags vorab um nicht auf den Mieter umlagefähige Kostenanteile durch den Vermieter

BGH, Urteil vom 20.01.2016 - Aktenzeichen VIII ZR 93/15

DRsp Nr. 2016/2697

Formelle Ordnungsgemäßheit einer Betriebskostenabrechnung hinsichtlich der Angabe der "Gesamtkosten"; Angabe des auf die Wohnungsmieter der gewählten Abrechnungseinheit umgelegten Gesamtbetrags bei der jeweiligen Betriebskostenart; Bereinigung dieses Gesamtbetrags vorab um nicht auf den Mieter umlagefähige Kostenanteile durch den Vermieter

Zur formellen Ordnungsgemäßheit einer Betriebskostenabrechnung genügt es hinsichtlich der Angabe der "Gesamtkosten", wenn der Vermieter bei der jeweiligen Betriebskostenart den Gesamtbetrag angibt, den er auf die Wohnungsmieter der gewählten Abrechnungseinheit umlegt. Dies gilt auch dann, wenn der Vermieter diesen Gesamtbetrag vorab um nicht auf den Mieter umlagefähige Kostenanteile bereinigt hat; einer Angabe und Erläuterung der zum angesetzten Gesamtbetrag führenden Rechenschritte bedarf es nicht (Aufgabe der Senatsrechtsprechung; vgl. Senatsurteile vom 14. Februar 2007 - VIII ZR 1/06, NJW 2007, 1059 Rn. 10; und vom 9. Oktober 2013 - VIII ZR 22/13, WuM 2013, 734 Rn. 14 ff. mwN).

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Bochum vom 3. März 2015 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 259; BGB § 556 Abs. 3 S. 1;

Tatbestand