BGH - Versäumnisurteil vom 05.04.2006
VIII ZR 106/05
Normen:
BGB § 538 § 307 ;
Fundstellen:
BGHReport 2006, 956
JuS 2006, 933
MDR 2006, 1216
NJW 2006, 2113
NZM 2006, 620
ZMR 2006, 597
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, vom 22.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 7 S 12672/04
AG Nürnberg, vom 03.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 25 C 8131/04

Formularmäßige Abwälzung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter nach einem starren Fristenplan

BGH, Versäumnisurteil vom 05.04.2006 - Aktenzeichen VIII ZR 106/05

DRsp Nr. 2006/18578

Formularmäßige Abwälzung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter nach einem starren Fristenplan

»Die in einem Wohnraummietvertrag enthaltene formularmäßige Klausel"Der Mieter ist verpflichtet, die während der Dauer des Mietverhältnisses notwendig werdenden Schönheitsreparaturen ordnungsgemäß auszuführen. Auf die üblichen Fristen wird insoweit Bezug genommen (z.B. Küchen/Bäder: 3 Jahre, Wohn- und Schlafräume: 4-5 Jahre, Fenster/Türen/Heizkörper: 6 Jahre)."enthält einen starren Fristenplan und ist deshalb gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam.«

Normenkette:

BGB § 538 § 307 ;

Tatbestand:

Zwischen den Parteien bestand ein Mietverhältnis über eine Wohnung in N.. Für Schönheitsreparaturen enthielt der Mietvertrag vom 12. August 1996 folgende Formularklauseln:

"§ 8 Erhaltung der Mietsache

...

2. Der Mieter ist verpflichtet, die während der Dauer des Mietverhältnisses notwendig werdenden Schönheitsreparaturen ordnungsgemäß auszuführen. Auf die üblichen Fristen wird insoweit Bezug genommen (z.B. Küchen/Bäder: 3 Jahre, Wohn- und Schlafräume: 4-5 Jahre, Fenster/Türen/Heizkörper: 6 Jahre).

§ 13 Beendigung des Mietverhältnisses

...