BGH - Urteil vom 02.07.1998
IX ZR 255/97
Normen:
BGB § 765 ; AGBG §§ 1, 9 ;
Fundstellen:
BB 1998, 1655
BGHR AGBG § 1 Abs. 1 S. 1 Vorformulierung 8
BGHR BGB § 765 Sicherungsabrede 7
BGHR BGB § 765 Sicherungsabrede 8
DB 1998, 1959
DRsp I(138)861b-c
KTS 1998, 608
MDR 1998, 1087
NJW 1998, 2815
WM 1998, 1675
ZIP 1998, 1349
ZfBR 1999, 13
Vorinstanzen:
Brandenburgisches OLG,
LG Neuruppin,

Formularmäßige Ausdehnung der Bürgschaft auf alle bestehenden und künftigen Verbindlichkeiten des Hauptschuldners; Umfang der Haftung des Höchstbetragsbürgen

BGH, Urteil vom 02.07.1998 - Aktenzeichen IX ZR 255/97

DRsp Nr. 1998/16536

Formularmäßige Ausdehnung der Bürgschaft auf alle bestehenden und künftigen Verbindlichkeiten des Hauptschuldners; Umfang der Haftung des Höchstbetragsbürgen

»a) Die Rechtsprechung zur formularmäßigen Ausdehnung der Bürgschaft auf alle bestehenden und künftigen Verbindlichkeiten des Hauptschuldners findet auch dann Anwendung, wenn sich der Bürge in entsprechender Form verpflichtet hat, "für alle Forderungen aus Geschäftskrediten" einzustehen, und das Wort "Geschäftskredite" in einen für die Bezeichnung der Hauptforderung vorgesehenen Freiraum maschinenschriftlich eingesetzt wurde (Ergänzung zu BGHZ 130, 19; 132, 6). b) Der Höchstbetragsbürge haftet in der Regel auch dann nicht für eine nachträgliche betragsmäßige Erweiterung des Darlehens oder eine spätere Erhöhung der Kreditlinie des Kontokorrentkredits, wenn diese den vereinbarten Höchstbetrag nicht überschreiten.«

Normenkette:

BGB § 765 ; AGBG §§ 1, 9 ;

Tatbestand:

Die Beklagte übernahm mit formularmäßiger Erklärung vom 15. Juli 1992 gegenüber der Rechtsvorgängerin der klagenden Sparkasse die selbstschuldnerische Bürgschaft bis zum Betrag von 200.000 DM zur Sicherung aller Forderungen gegen die J. GmbH aus Geschäftskrediten. Der Ehemann. der Beklagten war Geschäftsführer und Gesellschafter der Kreditnehmerin.