BGH - Urteil vom 20.09.2006
VIII ZR 103/06
Normen:
BGB § 556a Abs. 1 S. 1 § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BGHReport 2006, 1512
MDR 2007, 329
MietRB 2007, 1
NJW 2006, 3557
NZM 2006, 895
ZMR 2006, 919
Vorinstanzen:
LG Gießen, vom 22.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 S 45/06
AG Gießen, vom 04.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 45 MC 836/05

Formularmäßige Beteiligung de Mieter einer Erdgeschosswohnung an den Aufzugskosten

BGH, Urteil vom 20.09.2006 - Aktenzeichen VIII ZR 103/06

DRsp Nr. 2006/25983

Formularmäßige Beteiligung de Mieter einer Erdgeschosswohnung an den Aufzugskosten

»Die formularvertragliche Beteiligung des Mieters einer Erdgeschosswohnung an den Aufzugskosten benachteiligt diesen nicht unangemessen.«

Normenkette:

BGB § 556a Abs. 1 S. 1 § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Die Beklagten waren aufgrund eines Mietvertrags vom 11. Juni 2002 mit der Rechtsvorgängerin des Klägers ab dem 1. September 2002 Mieter einer Eigentumswohnung im Erdgeschoss einer Seniorenanlage in A.. Das Haus ist mit einem Aufzug ausgestattet. Ein mit dem Aufzug erreichbarer Keller oder Dachboden gehörte nicht zum Mietobjekt der Beklagten.

Nr. 3.2 des Mietvertrags lautet:

"Neben der Miete werden Betriebskosten im Sinne des § 27 der Zweiten Berechnungsverordnung umgelegt und in Form von monatlichen Vorauszahlungen mit jährlicher Abrechnung erhoben. Die von dieser Vorauszahlung erfassten Betriebskosten sind in der Anlage 'Betriebskostenaufstellung' enthalten, welche wesentlicher Vertragsbestandteil ist. Die monatliche Vorauszahlung beträgt danach z.Zt. insgesamt EUR 75,-."

In der Anlage heißt es unter der Überschrift Betriebskostenaufstellung:

"Die in Punkt 3.2 des Mietvertrags vom 11.06.02 ausgewiesene monatliche Betriebskostenvorauszahlung setzt sich zur Zeit aus folgenden Positionen zusammen:

...

4. Aufzug/Aufzüge

..."