BGH - Urteil vom 28.03.2007
VIII ZR 199/06
Normen:
BGB § 535 Abs. 1 S. 2 § 307 Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
BGHReport 2007, 694
MDR 2007, 944
MietRB 2007, 167
NJW 2007, 1743
NZM 2007, 398
WuM 2007, 259
ZGS 2007, 206
ZMR 2007, 528
ZfIR 2007, 773
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 29.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 62 S 93/06
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, vom 23.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 16 C 322/05

Formularmäßige Überbürdung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter mit Bestimmung der Ausführungsart

BGH, Urteil vom 28.03.2007 - Aktenzeichen VIII ZR 199/06

DRsp Nr. 2007/7700

Formularmäßige Überbürdung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter mit Bestimmung der Ausführungsart

»Eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Wohnraummietvertrages enthaltene Regelung, die dem Mieter die Verpflichtung zur Ausführung der Schönheitsreparaturen auferlegt und bestimmt, dass der Mieter nur mit Zustimmung des Wohnungsunternehmens von der "bisherigen Ausführungsart" abweichen darf, ist auch dann insgesamt - und nicht nur hinsichtlich der Ausführungsart - wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters unwirksam, wenn die Verpflichtung als solche und ihre inhaltliche Ausgestaltung in zwei verschiedenen Klauseln enthalten sind (im Anschluss an Senatsurteil vom 22. September 2004 - VIII ZR 360/03, NJW 2004, 3775, unter II 1 c).«

Normenkette:

BGB § 535 Abs. 1 S. 2 § 307 Abs. 1 S. 1 ;

Tatbestand:

Die Klägerin war Vermieterin, der Beklagte Mieter einer Wohnung in B.. § 2 Abs. 3 des Mietvertrages lautete auszugsweise:

"Der Mieter hat außerdem nach Maßgabe der Allgemeinen Vertragsbestimmungen und der Hausordnung

a) die Schönheitsreparaturen auszuführen (Nr. 5 und 12 AVB).

..."

Bestandteil des Mietvertrages waren auch die Allgemeinen Vertragsbestimmungen (AVB) der Klägerin. Diese lauteten in Nr. 5 Abs. 2 Sätze 1 und 4:

"Schönheitsreparaturen sind fachgerecht auszuführen.