I) Die Klägerin verlangt von der Beklagten restliche Mietnebenkosten aus einem Gewerberaummietvertrag für ein Fitness-Center aus den Kalenderjahren 2002, 2003 und 2004, die sie mit Schreiben vom 21.12.2004 und vom 14.12.2005 abgerechnet hat. Durch das angefochtene Urteil, auf das Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Es hat die in den Nebenkostenabrechnungen enthaltenen Positionen
Allgemeinstrom,
Winterdienst,
Versicherungen,
Verwaltergebühren,
Hausmeister,
Brandmeldeanlage
abgesetzt, weil die im Mietvertrag vom 17.12.1998 enthaltene Nebenkostenabrede gemäß § 307 BGB unwirksam sei, soweit sie diese Positionen betrifft. Die Positionen
BMA-Kosten selbst verschuldet
Einzelkosten
hat es nicht anerkannt, weil sie nicht nachvollziehbar seien. Bei Abzug der nicht anerkannten Kosten übersteigen die von der Beklagten geleisteten Vorauszahlungen die abgerechneten Nebenkosten.
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