BGH - Urteil vom 14.04.2005
VII ZR 56/04
Normen:
AGBG § 9 Abs. 1 ; BGB § 133 § 157 ;
Fundstellen:
BGHReport 2005, 1100
BauR 2005, 1154
DB 2005, 1683
MDR 2005, 1103
NJW-RR 2005, 1040
NZBau 2005, 460
WM 2005, 1188
ZfIR 2005, 578
ZfbR 2005, 557
Vorinstanzen:
OLG München, vom 03.02.2004
LG München I,

Formularmäßige Vereinbarung der Ablösung des Sicherheitseinbehalts durch Bürgschaft auf erstes Anfordern

BGH, Urteil vom 14.04.2005 - Aktenzeichen VII ZR 56/04

DRsp Nr. 2005/8550

Formularmäßige Vereinbarung der Ablösung des Sicherheitseinbehalts durch Bürgschaft auf erstes Anfordern

»Eine vom Besteller gegenüber dem Bauunternehmer verwendete Klausel, nach der ein Bareinbehalt von 5 % der Schlußrechnungssumme auf die Dauer der Gewährleistungsfrist einbehalten wird, der allein durch Bürgschaft auf erstes Anfordern abgelöst werden kann, ist unwirksam. Eine ergänzende Vertragsauslegung dahin, daß die Ablösung durch eine unbefristete, selbstschuldnerische Bürgschaft erfolgt, kommt bei der gebotenen objektiv-generalisierenden Betrachtungsweise nicht in Betracht (im Anschluß an BGH, Urteil vom 9. Dezember 2004 - VII ZR 265/03, BauR 2005, 539).«

Normenkette:

AGBG § 9 Abs. 1 ; BGB § 133 § 157 ;

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Herausgabe von Bürgschaftsurkunden, die sie aufgrund von Sicherungsvereinbarungen in Bauverträgen übergeben hat.