Mit Vertrag vom 12. April 1984 vermietete die Beklagte an Frau M R und K M auf die Dauer von zehn Jahren das erste Obergeschoß ihres Hauses F.-straße 3 in L. Die Räume wurden nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Mietvertrages "zum Betrieb einer Gaststätte sogenanntes T-F. (Baubezeichnung China-Restaurant) " vermietet. In dieser Vertragsbestimmung ist außerdem formularmäßig vereinbart:
"Sind für dessen (des Mietobjekts) Einrichtung oder Betrieb behördliche Genehmigungen oder Erlaubnisse erforderlich, so hat der Mieter diese auf seine Kosten und sein Risiko beizubringen. Im Falle der Nichterteilung der erforderlichen Genehmigungen und Erlaubnisse wird die Wirksamkeit des Vertrages nicht berührt."
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