BGH - Urteil vom 09.03.2005
VIII ZR 17/04
Normen:
AGBG § 9 ;
Fundstellen:
BGHReport 2005, 767
DB 2005, 1683
MDR 2005, 679
NJ 2005, 315
NJW 2005, 1426
NZM 2005, 376
WuM 2005, 243
ZGS 2005, 164
ZMR 2005, 437
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 01.12.2003
AG Berlin-Charlottenburg,

Formularmäßige Vereinbarung der Übernahme der Schönheitsreparaturen durch den Mieter

BGH, Urteil vom 09.03.2005 - Aktenzeichen VIII ZR 17/04

DRsp Nr. 2005/4947

Formularmäßige Vereinbarung der Übernahme der Schönheitsreparaturen durch den Mieter

»Eine mietvertragliche Formularklausel über Schönheitsreparaturen, wonach der Mieter alle je nach dem Grad der Abnutzung oder Beschädigung erforderlichen Arbeiten unverzüglich auszuführen hat und die Schönheitsreparaturen im allgemeinen in nach der Art der Räume gestaffelten Zeitabständen von drei, fünf und sieben Jahren erforderlich werden, ist nicht dahin auszulegen, daß die dem Mieter auferlegte Schönheitsreparaturverpflichtung unabhängig vom Beginn des Mietverhältnisses an einen objektiv bestehenden Renovierungsbedarf anknüpft. Eine solche Klausel benachteiligt den Mieter nicht unangemessen.«

Normenkette:

AGBG § 9 ;

Tatbestand:

Die Beklagten waren Mieter einer Wohnung der Klägerin in B.. Im Jahre 1985 mieteten sie zunächst eine 4-Zimmer-Wohnung, die sie unrenoviert übernahmen. Im Jahre 1990 mieteten die Beklagten weitere Räume hinzu und schlossen mit der Klägerin einen neuen Mietvertrag über die erweiterte Wohnung ab. Der Mietvertrag vom 6. Juli 1990 enthält unter anderem folgende formularvertragliche Regelungen:

"§ 4 Mietzins, Nebenkosten und Schönheitsreparaturen

...

8. Schönheitsreparaturen trägt der xxx Mieter (vgl. § 13) ... .

...

§ 13 Instandhaltung der Mieträume